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   VGH Hessen, 24.01.1983 - VI OE 34/81   

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https://dejure.org/1983,15085
VGH Hessen, 24.01.1983 - VI OE 34/81 (https://dejure.org/1983,15085)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24.01.1983 - VI OE 34/81 (https://dejure.org/1983,15085)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24. Januar 1983 - VI OE 34/81 (https://dejure.org/1983,15085)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sonderschulbedürftigkeit - Verweisung an Schule für Praktisch Bildbare

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 1983, 858
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus VGH Hessen, 24.01.1983 - VI OE 34/81
    Diese Verpflichtung folgt aus dem das Schulrecht beherrschenden Grundsatz, daß der Gesetzgeber gehalten ist, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen nicht der Schulverwaltung zu überlassen, sondern sie selbst zu treffen (BVerfG, Beschluß vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257, 268).
  • BFH, 31.08.1984 - VI R 35/81
    Auszug aus VGH Hessen, 24.01.1983 - VI OE 34/81
    Wegen des Beweisthemas wird auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 12/13 der Akte VI R 35/81) verwiesen.
  • VGH Hessen, 30.09.1988 - 6 R 3482/88
    Der Senat läßt dahingestellt, ob die Einweisung die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz berührt (so Urteil des Senats vom 24.01.1983 - VI OE 34/81 -, ESVGH 33, 169).

    Zwischen den verschiedenen Sonderschularten bestehen im Hinblick auf Inhalt und Ziel der Bildungsvermittlung so gravierende Unterschiede, sie gehen hinsichtlich des individuellen Bildungspotentials auch von so unterschiedlichen Schülerpersönlichkeiten aus (s. für die erheblichen Unterschiede zwischen der Schule für Lernbehinderte und der Schule für Praktisch-Bildbare im einzelnen Urteil des Senats vom 24.01.1983 - VI OE 34/81 -, a.a.O. S. 170), daß eine Festlegung jedenfalls der einzelnen Arten von Sonderschulen und gegebenenfalls auch der persönlichen Eignungsmerkmale der Schüler nicht dem Ermessen der Schulverwaltung überlassen werden darf, sondern insoweit eine Regelung durch den Gesetzgeber selbst notwendig erscheint (vgl. für die Differenzierung zwischen den einzelnen Sonderschularten neben dem oben genannten Urteil vom 24.01.1983 auch Beschluß vom 19.11.1985 - 6 UE 1336/84 -).

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